Gesetze / Luftverkehrs-Ordnung
LuftVO§ 21f Regelungen für den Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
Stand: 22.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21f#abs-1 (1) Der Betrieb von Flugmodellen durch Mitglieder von Luftsportverbänden oder durch Mitglieder von in Luftsportverbänden organisierten Modellflugvereinen ist abweichend von den in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festgelegten Anforderungen an den Betrieb von unbemannten Fluggeräten zulässig, sofern er unter Einhaltung einschlägiger verbandsinterner Verfahren erfolgt, auf deren Grundlage eine Genehmigung nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in Verbindung mit § 21g erteilt worden ist. Dabei ist sicherzustellen, dass Fernpiloten die Bestimmungen von Punkt UAS.OPEN.060 Nummer 2 Buchstabe a bis d in Verbindung mit Nummer 4 in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 einhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21f#abs-2 (2) Fernpiloten von Flugmodellen mit einer Startmasse von mehr als 2 Kilogramm müssen zusätzlich zu der Erlaubnis nach Absatz 3 über ausreichende Kenntnisse in
verfügen. Sie dürfen ein Flugmodell nach Satz 1 nur dann betreiben, wenn sie vor der erstmaligen Aufnahme des Betriebs an einer Schulungsmaßnahme des Luftsportverbandes, dem eine Genehmigung nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 erteilt worden ist, teilgenommen haben. Eine Bescheinigung über diese Teilnahme, die fünf Jahre Gültigkeit besitzt, ist während des Betriebs mitzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21f#abs-3 (3) Der Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden bedarf der Erlaubnis, sofern es sich um Flugmodelle handelt
Über Satz 1 hinaus bedarf der Betrieb aller Flugmodelle bei Nacht im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Nummer 34 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Erlaubnis.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21f#abs-4 (4) Zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 3 ist die Luftfahrtbehörde des Landes. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Lage des Geländes, über dem der Betrieb von Flugmodellen stattfinden soll.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21f#abs-5 (5) Der Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 3 ist von dem Mitglied des Luftsportverbandes oder im Fall des Modellflugvereins durch eine entsprechend vertretungsberechtigte Person bei der zuständigen Behörde nach Absatz 4 zu stellen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21f#abs-6 (6) Die zuständige Behörde bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis weitere Unterlagen beigefügt werden müssen. Sie kann insbesondere noch verlangen:
sofern diese Unterlagen für die Prüfung des Antrags im Einzelfall jeweils erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21f#abs-7 (7) Schutzvorschriften insbesondere des Bundesnaturschutzgesetzes, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und Rechtsvorschriften, die auf Grund dieser Gesetze erlassen worden sind oder fortgelten, sowie das Naturschutzrecht der Länder bleiben unberührt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 21f LuftVO →
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Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 21f neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1766)
BGBl. 2021 I S. 1766
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